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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 105neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 105↗RIS↗
Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 105.
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 109 nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach § 100 Abs. 2 Z 7 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.