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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 108neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 108↗RIS↗
Aufschub der Entscheidung
§ 108.
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist bis zum Ablauf einer der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats zu setzenden angemessenen Frist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.