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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 114neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 114↗RIS↗
Kosten
§ 114.
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Anordnungsstaat nicht begehrt werden.