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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 125geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 07.08.2013 – 29.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 125↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 § 125↗RIS↗
Vollziehung Zuständigkeit
§ 125.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind (1) Zur Entscheidung über die Bundesminister für Justiz Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.
(3) Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.