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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 138neu
in Kraft ab 30.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 § 138↗RIS↗
VII. Hauptstück
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen
§ 138.
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.