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Fassungsvergleich zu EU-JZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1
§ 55nneu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 § 55n↗RIS↗
Verständigung vor Veröffentlichung
§ 55n.
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.