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Fassungsvergleich zu EU-PolKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.01.2010 – 26.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 § 15↗RIS↗
Gemeinsame Kontrollinstanz
§ 15.
(1) In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Art. 34 des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121/2009, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.