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Fassungsvergleich zu EuGB-VVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz (EuGB-VVG) 1
§ 13neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 5/2026 § 13↗RIS↗
Kosten
§ 13.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.