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Fassungsvergleich zu EuGB-VVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz (EuGB-VVG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 5/2026 § 14↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.