Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
§ 9.
Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.