Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10aneu
Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 10a.
Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.
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