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Fassungsvergleich zu EUStA-DG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) 1
§ 23aneu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 65/2025 § 23a↗RIS↗
Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 23a.
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.