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Fassungsvergleich zu EWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 29.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 8/2024 § 6↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 6.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), BGBl. I Nr. 6/2020, außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.