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Fassungsvergleich zu FlexKapGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 13↗RIS↗
Stückanteile
§ 13.
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich.