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Fassungsvergleich zu FlexKapGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 2↗RIS↗
Rechtsformzusatz
§ 2.
Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.