Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3.
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.