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Fassungsvergleich zu FlexKapGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 179/2023 § 3↗RIS↗
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3.
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.