Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
§ 6.
Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.