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Fassungsvergleich zu FM-GwG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2016 § 14↗RIS↗
Ausführung durch Dritte bei Gruppen
§ 14.
Die Anforderungen gemäß § 13 können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß § 24) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
3. die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.