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Fassungsvergleich zu FM-GwG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2016 § 15↗RIS↗
Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse
§ 15.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.