Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse
§ 15.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.