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Fassungsvergleich zu FM-GwG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 1
§ 41geändert
in Kraft 01.03.2021 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2021 · danach: BGBl. I Nr. 94/2026 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 41↗RIS↗
Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
§ 41.
Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 4 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 4 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 1 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021