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Fassungsvergleich zu FM-GwG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) 1
§ 45neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2016 § 45↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.