Änderungen zwischen den Fassungen
§ 47geändertZ 2
Vollzugsklausel
§ 47.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 6 7 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.