Änderungen zwischen den Fassungen
§ 184bneu
Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 144/2023
§ 184b.
§ 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.