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Fassungsvergleich zu G-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 26/2017 § 24↗RIS↗
Landeskrankenanstaltenpläne
§ 24.
(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes § 10a KAKuG anzuwenden ist.