Änderungen zwischen den Fassungen
§ 39neu
10. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zitierung anderer Bundesgesetze
§ 39.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.