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Fassungsvergleich zu G-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) 1
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2017 · danach: BGBl. I Nr. 191/2023 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 4↗RIS↗
2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze
Rahmen-Gesundheitsziele Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung
§ 4.
(1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen Gesundheitszielen Österreich zu orientieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wieder herstellen.
(2) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.
Schlagworte
Bundesebene