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Fassungsvergleich zu G-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) 1
§ 42geändertAbs 3; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2017 · danach: BGBl. I Nr. 191/2023 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 42↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 42.
(1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/1983 61/2021) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und RSG durch Verordnungen gemäß § 23 kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund der §§ 18 bis 22 neu beschlossenen ÖSG und RSG erfolgen dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(5) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.