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Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 15baufgehoben
in Kraft 27.09.1946 – 31.12.1976 · idF BGBl. Nr. 174/1946 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976 § 15b↗RIS↗
§ 15b.
Der Dienstnehmer verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946