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Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 16geändertAbs 2
in Kraft 01.11.1923 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 538/1923 · danach: BGBl. I Nr. 100/2002 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 100/2002 § 16↗RIS↗
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
§ 16.
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Jahres Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.