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Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 19↗RIS↗
§ 19.
Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.