Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 32neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 32↗RIS↗
§ 32.
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.