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Fassungsvergleich zu GAngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 1
§ 34neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 34↗RIS↗
Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34.
Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.