Änderungen zwischen den Fassungen
§ 43geändertÜberschrift, Text
§ 43.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler und Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- Wirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung Arbeit betraut.