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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 10neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 10↗RIS↗
Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) des Eigentumsrechtes:
§ 10.
Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.
Anmerkung
Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.