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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 100neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 100↗RIS↗
§ 100.
Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.
Anmerkung
siehe auch § 129 Abs. 2