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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 102neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 102↗RIS↗
VIERTER ABSCHNITT.
Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 102.
(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nach dem Grundbuchsstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durch einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden.
Anmerkung
1. Mit dem "schriftlichen Auftrag" ist der Grundbuchsbeschluss gemeint.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten die §§ 13 bis 15 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.