Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 103neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 103↗RIS↗
§ 103.
(1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.
Anmerkung
1. Die Einreichungszahl wird üblicherweise als Tagebuchzahl oder TZ bezeichnet.
2. Abweichende Bestimmungen enthält § 12 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.