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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 111neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 111↗RIS↗
3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage.
§ 111.
(1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.
(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.
Anmerkung
Um die Rangänderung einer Simultanhypothek ist jedoch beim Gericht der Nebeneinlage anzusuchen.