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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 118neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 118↗RIS↗
SECHSTER ABSCHNITT.
Von der Zustellung.
§ 118.
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
Anmerkung
Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.