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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 124geändert
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 124↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 § 124↗RIS↗
§ 124.
Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
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