Änderungen zwischen den Fassungen
§ 125geändertAbs 1
§ 125.
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a 63 AußStrG unzulässig ist.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Anmerkung
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