Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 126geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 140/1997 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 126↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 § 126↗RIS↗
§ 126.
(1) Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 13 59 AußStrG.
(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 62, 14a 63 und 15 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 14a 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 62 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a 63 Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.
(3) Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 5 XXXI, BGBl. Nr. 343/1989 I Nr. 112/2003