Änderungen zwischen den Fassungen
§ 127aufgehoben
2. Wirkung der Rekurserledigung.
§ 127.
Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
Anmerkung
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