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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 128geändert
in Kraft 11.06.1955 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 128↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 § 128↗RIS↗
§ 128.
Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweiten höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989