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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 130neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 130↗RIS↗
VIERTES HAUPTSTÜCK.
Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.
ERSTER ABSCHNITT.
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.
1. Unzulässige Eintragungen.
§ 130.
Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.