Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 20geändert3. Gegenstand der Anmerkung: lit a
in Kraft 01.08.2010 – 31.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 · danach: BGBl. I Nr. 58/2018 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 58/2018 § 20↗RIS↗
3. Gegenstand der Anmerkung.
§ 20.
Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:
a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Bestellung eines Sachwalters des Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst, des Eintritts der Volljährigkeit, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.
… 3 unveränderte Absätze
Anmerkung
1. siehe insbesondere die §§ 52 bis 73
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003