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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 21neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 21↗RIS↗
4. Bücherlicher Vormann.
§ 21.
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
Anmerkung
Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24