Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 28neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 28↗RIS↗
6. Wirkung der Eintragung.
§ 28.
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
Schlagworte
Vertrauensgrundsatz