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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 29neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 29↗RIS↗
7. Rangordnung.
§ 29.
(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB.).
(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).
Anmerkung
Über die Rangordnung einer Simultanhypothek siehe §§ 110 und 114 Abs. 2.