Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 35neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 35↗RIS↗
DRITTER ABSCHNITT.
Von der Vormerkung.
a) Zulässigkeit.
§ 35.
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.
Anmerkung
1. siehe auch die §§ 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS Nr. 946/1811
2. Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich“.
Schlagworte
Pränotation